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Steuern beim Online Investieren in Programme (Diskussion) - Diskussion

Hallo Bye/ Hi ab 2018 haben sich wieder einige Gesetze geändert, deshalb hier eine Zusammenfassung:
Einige dieser Inhalte betrifft nur Leute die auch bei der Consorsbank sind, die grundlegenden Dinge betreffen aber uns alle in Deutschland.


Externer Inhalt (z.B. Newsletter, E-Mails, Seiteninhalte):
Die Investmentsteuerreform 2018

Ab dem 01.01.2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Dadurch werden inländische und ausländische Fonds sowie ETFs künftig nach dem gleichen Schema besteuert.



Was bedeutet das konkret für Sie als Anleger?

Mit Inkrafttreten des neuen Reformgesetzes gelten alle Fondsbestände zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert und zum 01.01.2018 als neu angeschafft.



Fiktiv deshalb, weil kein tatsächlicher Verkauf mit Kontobelastung stattfindet. Die bis zum 31.12.2017 steuerlich relevanten Daten werden erst beim tatsächlichen Verkauf berücksichtigt.



Neue Einstandskurse und Wertentwicklung


Im Rahmen der fiktiven Veräußerung erhalten alle Fondsbestände in der Zeit von 01.01.2018 bis Mitte Februar 2018 neue Einstandskurse. Die Fondsgesellschaften ermitteln zum 31.12.2017 die relevanten Kurse. Sobald diese Einstandskurse in den Depots mit Fondsbeständen hinterlegt wurden, verändert sich deren Wertentwicklung. Die bis dahin aufgelaufenen Gewinne/Verluste werden im Hintergrund vermerkt, so dass beim tatsächlichen Verkauf die korrekte Besteuerungsgrundlage vorliegt.


Die ursprünglichen Einstandskurse und Ihre Wertentwicklung zum 31.12.2017 werden Ihnen spätestens im 1. Quartal 2018 im OnlineArchiv bereitgestellt.


Durch die Umstellung kann es bis Mitte Februar 2018 zu Verzögerungen bei der Abrechnung von Verkaufsorders kommen. Ihr Verkaufsauftrag wird regulär ausgeführt, jedoch später abgerechnet. Dadurch ist für Sie noch keine Gutschrift und Ausbuchung der Fondsanteile online ersichtlich. Über den Gegenwert Ihrer Fondsverkäufe können Sie im Rahmen von Neugeschäften verfügen. Externe Überweisungen des Verkaufserlöses sind ggf.nur telefonisch möglich. Die komplette Abrechnung kann erst erfolgen, sobald die Investmentpreise veröffentlicht werden. Auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung hat die Consorsbank keinerlei Einfluss.


Sie haben Fondsanteile vor dem 01.01.2009 erworben?

Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 gekaufte Fondsanteile aufgehoben. Die bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Kursgewinne bleiben hingegen steuerfrei. Die laufenden Erträge der Fonds sind weiterhin steuerpflichtig.

Es wird für ab 2018 erzielte Kursgewinne aus Altbeständen pro Sparer ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeräumt, der vom Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt wird.


Sie haben Fondsanteile nach dem 01.01.2009 erworben?

Beim tatsächlichen Verkauf Ihrer Anteile wird das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 steuerlich relevant. Dies wird zum aktuellen Veräußerungsergebnis ab 01.01.2018 bis zum Verkaufszeitpunkt hinzugerechnet.


Die Teilfreistellung? (§ 20 InvStG)

Da bereits auf Fondsebene Körperschaftssteuer einbehalten wird, erhält der Anleger als Ausgleich unter gewissen Voraussetzungen einen Teil der Erträge steuerfrei. Für bestimmte Fondskategorien gibt es dann eine Teilfreistellungsquote; diese ist in den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft geregelt. Diese Quote kommt bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der Vorabpauschale zum Tragen. Angerechnet wird diese vor der Berücksichtigung der Verrechnungstöpfe, des Freistellungsauftrages und dem Kapitalertragsteuer-Abzug.



Teilfreistellungsquoten:

Für Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) 15 %
Für Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil) 30 %
Für inländischen Immobilienfonds 60 %
Für ausländische Immobilienfonds 80 %

Es kann auch sein, dass die Teilfreistellungsquote 0 % ist (z. B. Geldmarktfonds).



Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG)

Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Gewinne auf Fondsebene und stellt die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung dar. Jeder Anleger soll so jährlich einen Mindestbetrag versteuern. Die Vorabpauschale wird am ersten Arbeitstag des nachfolgenden Kalenderjahres belastet. Erstmalig kommt diese am 01.01.2019 für das Jahr 2018 zum Tragen.


Die Vorabpauschale ersetzt die aktuell steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge und wird anteilig monatlich für jeden vollen Kalendermonat ab Kauf berechnet.


Die bereits gezahlte Vorabpauschale wird beim Verkauf berücksichtigt.


Die allgemeine Anwendung der Verlustverrechnung, Ihres Freistellungsauftrages bzw. Ihrer eingereichten NV-Bescheinigung ändern sich nicht.

Quelle : Consorsbank Investmentsteuergesetz


Was ändert sich sonst noch allgemein ?
Hier habe ich die wichtigsten Punkte Fett geschrieben, damit man sich gleich, das raussuchen kann, was für einen selbst zutrifft.

Wichtig alle Regelungen hier gelten für Menschen die in Deutschland wohnen

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Ende des Jahres wird der Fünfhundert-Euro-Schein abgeschafft

Fünfhunderter: Ab Ende 2018 sollen auf Beschluss der Europäischen Zentralbank keine 500-Euro-Noten mehr in Umlauf gebracht werden. Die übrigen Fünfhunderter bleiben aber auf unbegrenzte Zeit gültiges Zahlungsmittel. Um die wegfallenden Scheine zu ersetzen, druckt die Bundesbank schrittweise neue 100- und 200-Scheine. Ab Ende des Jahres werden keine 500-Euro-Noten mehr gedruckt.

Eine Sache fällt mir gerade noch ein, der Grundfreibetrag steigt auf nun 9000€. (für Ledige)


Für die Steuererklärung bleibt 2018 mehr Zeit


Steuererklärung I: Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege eingereicht werden, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen anfordern – bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids. So lange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden. Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 macht, hat bis zum 31. Juli 2019 Zeit dafür. Die um zwei Monate verlängerte Frist soll dauerhaft gelten.

Steuererklärung II: Kosten für beruflich genutzte Gegenstände können steuerlich geltend gemacht werden. Bisher gilt hier ein Betrag von 410 Euro als Grenze, erklärt der Bund der Steuerzahler. Teurere Gegenstände müssen jeweils über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Ab Januar 2018 können Gegenstände bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) direkt im Jahr des Kaufs beziehungsweise der Herstellung in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Überweisungen: Ab September 2018 sollen Überweisungen in die Eurozone innerhalb von zehn Sekunden möglich sein. Diese Echtzeitüberweisungen können an 365 Tagen im Jahr vorgenommen werden. Geldhäuser sind allerdings nicht verpflichtet, am neuen Instant-Payment-System teilzunehmen.

Wertpapiergeschäft: Ab dem 3. Januar 2018 sind Bankberater zu einer umfassenderen Dokumentation verpflichtet. Dazu gehört auch, dass Gespräche zu Wertpapiergeschäften, die per Telefon oder Internet geführt werden, aufgezeichnet werden müssen, erklärt der Bankenverband.

Kartenzahlung: Bei einem Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte haften Kunden ab Januar 2018 nur noch mit einem Betrag von 50 Euro, solange sie die Karte oder das Online-Konto nicht gesperrt haben. Derzeit liegt die Haftungsgrenze für entstandene Schäden noch bei 150 Euro, erklärt der Bankenverband. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Kunden weiterhin unbeschränkt. Hotels oder Autovermietungen reservieren bei der Buchung außerdem oft einen Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden. Ab kommendem Jahr muss der Karteninhaber dem vorher zustimmen.

Kreditkarte: Händler dürfen künftig keine gesonderten Gebühren mehr verlangen, wenn ihre Kunden mit Kreditkarte zahlen. Das wird durch die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie vorgegeben, die bis Mitte Januar in deutsches Recht umgesetzt sein muss, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.


1. Januar 2018: Das Kindergeld steigt um zwei Euro pro Kind
Kindergeld: Ab 2018 gelten kürzere Antragsfristen für rückwirkende Kindergeldanträge. Vom 1. Januar an können Eltern Kindergeld lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten, also höchstens bis Juli 2017, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Grund ist eine Gesetzesänderung, die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll. Ebenfalls zum 1. Januar steigt das Kindergeld an. Wie schon 2017 wird es um zwei Euro pro Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte sowie jedes weitere Kind 225 Euro im Monat.

Krankenkasse: Zum neuen Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenkasse angehoben. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern steigen sie von 4350 auf 4425 Euro. Das heißt: Für diese 75 mehr an Verdienst werden jetzt auch Krankenkassen-Beiträge erhoben. Beitragsfrei bleibt alles, was oberhalb von 4425 Euro liegt. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt dadurch auf 323,03 Euro im Monat an (nur Arbeitnehmeranteil, ohne Zusatzversicherung). Bisher waren es 317,55 Euro.


Mindestlohn: Bis zum 31. Dezember sind noch tarifvertragliche Abweichungen vom Mindestlohn erlaubt, etwa in der Landwirtschaft. Damit ist ab dem 1. Januar Schluss. Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn von aktuell 8,84 Euro liegen, sind dann nicht mehr zulässig.

Mutterschutz I: Ab dem neuen Jahr gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen. Sie können dann selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder weiter Pflichtseminare und Prüfungen absolvieren.

Mutterschutz II: Jeder Arbeitgeber muss bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze in seinem Betrieb daraufhin untersuchen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrlos arbeiten können. Bisher durften werdende und stillende Mütter an Sonntagen, Feiertagen und nachts generell nicht tätig sein. Das ändert sich jetzt, zumindest etwas: Nach der neuen Regelung sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr erlaubt. Beides geht allerdings nur, wenn beide Seiten, also insbesondere die Schwangere, zustimmen, der Arzt das erlaubt und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere außerdem nicht alleine arbeiten.

In Bayern sind ab 1. Januar 2018 Rauchmelder Pflicht

Rente: Der Durchschnittsrentner erhält nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern ab dem 1. Juli 43 Euro mehr. Die Renten sollen zu diesem Datum um 3,09 Prozent in Westdeutschland und 3,23 Prozent in Ostdeutschland steigen. Gleichzeitig sinkt der Beitragssatz für die gesetzliche Rente voraussichtlich leicht um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent. Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von 3500 Euro spart den Angaben zufolge monatlich 1,75 Euro.

Restschuldversicherung: Kredite werden oft zusammen mit einer Restschuldversicherung verkauft. Die Kosten für die Versicherung machen den Kredit aber oft teuer. Häufig entsteht zudem der Eindruck, dass der Kredit ohne diesen Abschluss gar nicht zu bekommen ist. Ab 2018 müssen Kunden deshalb darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss der Versicherung auch separat möglich ist. Darüber hinaus wird das Widerrufsrecht ausgeweitet: Eine Woche nach seiner Vertragsunterschrift muss der Kunde vom Versicherer erneut in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden.

Riester-Rente: Sparer bekommen mehr Förderung: Die Grundzulage bei der Riester-Rente steigt ab dem 1. Januar 2018 von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr, erklärt das Bundesfinanzministerium. Die Zulagen für Kinder bleiben gleich: Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhalten Sparer zusätzlich 300 Euro pro Jahr und Kind, für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr. Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch abzufinden – der Sparer bekommt in diesem Fall eine Einmalzahlung statt einer monatlichen Rente. Die Einmalzahlung ist im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen aber nun ermäßigt besteuert, erklärt das Bundesfinanzministerium.

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