15.09.2017, 11:41
Ich weiß ja nicht, wie es in der Schweiz geregelt ist, aber nach deutschem Recht muss ein Geschäftsführer dadurch ersetzt werden, dass ein neuer bestellt wird. Ansonsten wäre eine Gesellschaft als juristische Person nicht handlungsfähig.
Aktuell haben wir also ein Schiff ohne Kapitän.
Auszug aus Wikipedia:
Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder wenn eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR).[2] Das Gericht kann beispielsweise der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand in der Organisation oder der Zusammensetzung der Organe wieder herzustellen ist (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Sofern notwendig, kann das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. In der Praxis scheint die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses gemäss Art. 718 Abs. 4 OR die grösste Schwierigkeit darzustellen.
Laut dieser Norm muss eine Gesellschaft mindestens einen Einzelzeichnungsberechtigten Direktor oder Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der Schweiz haben. Falls dies nicht gegeben ist, stellt dies einen Organisationsmangel dar
Aktuell haben wir also ein Schiff ohne Kapitän.
Auszug aus Wikipedia:
Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder wenn eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR).[2] Das Gericht kann beispielsweise der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand in der Organisation oder der Zusammensetzung der Organe wieder herzustellen ist (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Sofern notwendig, kann das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. In der Praxis scheint die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses gemäss Art. 718 Abs. 4 OR die grösste Schwierigkeit darzustellen.
Laut dieser Norm muss eine Gesellschaft mindestens einen Einzelzeichnungsberechtigten Direktor oder Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der Schweiz haben. Falls dies nicht gegeben ist, stellt dies einen Organisationsmangel dar