21.01.2017, 13:55
Also kurz vor Ende des Jahres geht nicht, weil der Steuerberater in der Regel eine Vorlaufzeit braucht und auch personelle Kapazitäten. Dieses Jahr geht es aber vielleicht - sofern der StB Zeit hat - , weil bei Zurhilfenahme eines StB die Steuererklärung aus 2016 erst bis 28.2.2018 beim FA sein muss, sonst galt der 31.12. des Folgejahres.
Und nochmal: Wer spät dran ist, muss ggf. Zinsen auf die Steuernachzahlung leisten, und das ist verschuldensunabhängig. 15 Monate nach Entstehung der Steuer muss man 0.5 % poMonat bezahlen auf die nachzuzahlende Steuerschuld. Für die Einkommensteuer 2016 bedeutet das, ab April 2018 werden 0.5 % pro Monat extra fällig. Wenn man also im Februar erst spät die Erklärung einreicht und der Steuerbescheid kommt in Juli 2018, dann sind es 4 x 0.5 % = 2 % extra.
Und nochmal: Wer spät dran ist, muss ggf. Zinsen auf die Steuernachzahlung leisten, und das ist verschuldensunabhängig. 15 Monate nach Entstehung der Steuer muss man 0.5 % poMonat bezahlen auf die nachzuzahlende Steuerschuld. Für die Einkommensteuer 2016 bedeutet das, ab April 2018 werden 0.5 % pro Monat extra fällig. Wenn man also im Februar erst spät die Erklärung einreicht und der Steuerbescheid kommt in Juli 2018, dann sind es 4 x 0.5 % = 2 % extra.