20.02.2017, 20:04
Hier möchte ich etwas einwerfen zumindest für Deutschland.
Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) Zahlungen von mehr als 12 500 Euro oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).
Die Meldefreigrenze von 12 500 Euro findet bei der Ermittlung der zu meldenden Umsätze auf den Vordrucken Anlagen Z 8, Z 11, Z 12 und Z 13 keine Anwendung.
Quelle
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Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) Zahlungen von mehr als 12 500 Euro oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).
Die Meldefreigrenze von 12 500 Euro findet bei der Ermittlung der zu meldenden Umsätze auf den Vordrucken Anlagen Z 8, Z 11, Z 12 und Z 13 keine Anwendung.
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