24.02.2017, 19:45
Hallo,
Hier laufen aber viele Themen parallel.
In D hängt die steuerliche Behandlung von HYIP vom jeweiligen Programm ab. Da hier verschiedene Programme behandelt werden, ist die Behandlung entsprechend unterschiedlich.
Die Steuerpflicht hängt nicht davon ab, ob vom Taschengeld investiert wird und ob ausgeschüttet oder reinvestiert wird. Gewinne sind steuerpflichtig. Die reine Auszahlung von Gewinnen/Geldern hat keine Folgen. Das entspricht dem Abholen des Gehalts von der Bank. Gutgeschriebenes Gehalt: Steuerpflichtig. Auszahlung: Folgenlos.
Die nächste Frage ist, ab welcher Gewinnhöhe überhaupt Steuer anfällt. Bei Gewinnen unter ca. 10T€ wegen bestehender Freibeträge entsteht in D eher keine Steuer.
Noch eine ganz andere Frage ist die, ob das Finanzamt denn etwas merkt. Formulieren wir das doch klarer. Das ist nicht die Frage nach dem Ob und Wie der Besteuerung, sonder die Frage nach dem Entdeckungsrisiko der illegalen Tat.
Sogar Erträge aus illegaler Tätigkeit werden versteuert. Zum Thema "Einkünfte aus einem Schenkkreis" siehe z. B. FG Münster v. 18.01.2010 - 5 K 1986/06 E. Die Münsteraner versteuern das als Einkünfte aus Leistungen, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es gilt also nicht der Abgeltungsteuersatz, sondern der individuelle Steuersatz.
Die häufig gehörte Aussage zur Besteuerung als Kapitalerträge ist damit nicht zweifelsfrei richtig.
Auch die Oberfinanzdirektion Kiel (OFD Kiel, 3.7.2003, S 2252a - St 231) unterscheidet bei der Einstufung von Anlagen:
Es ergeben sich drei Möglichkeiten, die zu einer Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen können:
"
- Sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag ist gesichert (Erträge aus festverzinslichen – mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verzinsung – Kapitalforderungen, Auf- und Abzinsungspapiere).
- Die Rückzahlung des Kapitals ist gesichert, ein Kapitalertrag ist jedoch unsicher.
- Ein Kapitalertrag ist gesichert, die Rückzahlung des Kapitals ist jedoch unsicher.
Sofern keine der drei vorgenannten Tatbestandsalternativen zu bejahen ist, ist eine Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu verneinen."
Auch bei der erlaubten Tätigkeit eines Steuerberaters gibt es Unterschiede. Er darf keine illegalen Sachen machen und hieran auch nicht mitwirken. Er darf aber denen helfen, die Ihre illegalen Einkünfte erklären möchten. Es besteht wie auch im Strafverfahren das Recht zur Vertretung und Verteidigung von Beschuldigten und Verurteilten. Ob einer aber bei einem unsicheren Rechtsgebiet helfen will, wenn er den Hinweis auf die Berufshaftpflicht liest, ist fraglich.
Die legale Beratung ist auch systemkonform, das das Steuerrecht die Erklärung und Besteuerung illegaler Gewinne vorsieht. Ein guter Steuerberater wird nicht die Rechtmäßigkeit eines Systems bis zum Letzten prüfen. Das ist für ihn weder verflichtend, noch sinnvoll. Er wird die Einkunftsart feststellen und in gutem Glauben von einer Legalität der Einkunftsquelle ausgehen.
Habt Spass
Hier laufen aber viele Themen parallel.
In D hängt die steuerliche Behandlung von HYIP vom jeweiligen Programm ab. Da hier verschiedene Programme behandelt werden, ist die Behandlung entsprechend unterschiedlich.
Die Steuerpflicht hängt nicht davon ab, ob vom Taschengeld investiert wird und ob ausgeschüttet oder reinvestiert wird. Gewinne sind steuerpflichtig. Die reine Auszahlung von Gewinnen/Geldern hat keine Folgen. Das entspricht dem Abholen des Gehalts von der Bank. Gutgeschriebenes Gehalt: Steuerpflichtig. Auszahlung: Folgenlos.
Die nächste Frage ist, ab welcher Gewinnhöhe überhaupt Steuer anfällt. Bei Gewinnen unter ca. 10T€ wegen bestehender Freibeträge entsteht in D eher keine Steuer.
Noch eine ganz andere Frage ist die, ob das Finanzamt denn etwas merkt. Formulieren wir das doch klarer. Das ist nicht die Frage nach dem Ob und Wie der Besteuerung, sonder die Frage nach dem Entdeckungsrisiko der illegalen Tat.
Sogar Erträge aus illegaler Tätigkeit werden versteuert. Zum Thema "Einkünfte aus einem Schenkkreis" siehe z. B. FG Münster v. 18.01.2010 - 5 K 1986/06 E. Die Münsteraner versteuern das als Einkünfte aus Leistungen, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es gilt also nicht der Abgeltungsteuersatz, sondern der individuelle Steuersatz.
Die häufig gehörte Aussage zur Besteuerung als Kapitalerträge ist damit nicht zweifelsfrei richtig.
Auch die Oberfinanzdirektion Kiel (OFD Kiel, 3.7.2003, S 2252a - St 231) unterscheidet bei der Einstufung von Anlagen:
Es ergeben sich drei Möglichkeiten, die zu einer Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen können:
"
- Sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag ist gesichert (Erträge aus festverzinslichen – mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verzinsung – Kapitalforderungen, Auf- und Abzinsungspapiere).
- Die Rückzahlung des Kapitals ist gesichert, ein Kapitalertrag ist jedoch unsicher.
- Ein Kapitalertrag ist gesichert, die Rückzahlung des Kapitals ist jedoch unsicher.
Sofern keine der drei vorgenannten Tatbestandsalternativen zu bejahen ist, ist eine Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu verneinen."
Auch bei der erlaubten Tätigkeit eines Steuerberaters gibt es Unterschiede. Er darf keine illegalen Sachen machen und hieran auch nicht mitwirken. Er darf aber denen helfen, die Ihre illegalen Einkünfte erklären möchten. Es besteht wie auch im Strafverfahren das Recht zur Vertretung und Verteidigung von Beschuldigten und Verurteilten. Ob einer aber bei einem unsicheren Rechtsgebiet helfen will, wenn er den Hinweis auf die Berufshaftpflicht liest, ist fraglich.
Die legale Beratung ist auch systemkonform, das das Steuerrecht die Erklärung und Besteuerung illegaler Gewinne vorsieht. Ein guter Steuerberater wird nicht die Rechtmäßigkeit eines Systems bis zum Letzten prüfen. Das ist für ihn weder verflichtend, noch sinnvoll. Er wird die Einkunftsart feststellen und in gutem Glauben von einer Legalität der Einkunftsquelle ausgehen.
Habt Spass