08.03.2017, 10:22
Hallo,
die steuerliche Behandlung der Investments können nur die verallgemeinern, die sowieso nichts versteuern (wollen). Die haben es einfach. Aber nicht sicher. Ich bin da aber ohne Neid.
Alle übrigen müssen bei jeder einzelnen Anlage über die Einkunftsart entscheiden. Je nachdem, welche Tätigkeit die Investments (angeblich) ausüben, kann sich die unterscheiden. Es hängt vom Einzelfall ab.
Die Anlagen werden von einigen in einem Betriebsvermögen gehalten. Wenn das zulässig ist, haben wir Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es werden aber nicht alle Einkünfte dadurch zu gewerblichen Einkünften, dass man sie als solche erklärt. Die Einkunftsart hängt von der Tätigkeit ab und kann nicht durch willkürliche Erklärung geändert werden. Eine gewerbliche Tätigkeit bei "Beteiligungseinkünften" ist nicht gesichert. Entscheidend ist auch, ob und wie wie der Beteiligte am Markt auftritt. So führt z. B. auch ein umfangreicher Handel mit Wertpapieren nicht zwingend zur Gewerblichkeit. Für die Gewerblichkeit kann z. B. eine eigene Downline und werbender Auftritt am Markt sprechen.
Wichtig ist auch, ob der Beteiligte seine Beteiligung rechtzeitig und erkennbar dem Betriebsvermögen zugeordnet hat. An dieser Stelle zieht sich die Finanzverwaltung sofort auf die vom deutschen Fiskus aktualisierten "Grundsätze zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ." zurück. Wer unterjährig nur eine Zettelwirtschaft oder Tabellenkalkulation nutzt, könnte alle Angaben rückwirkend ändern. Die Verwaltung erkennt daher nur ein wirkliches Buchführungsprogramm an. Erfolgte die Zuordnungsentscheidung (Betriebsvermögen oder privat) nicht zeitnah, steht der Ausweis als Betriebsvermögen auf tönernen Füßen.
Eine Gestaltungsmöglichkeit kann das Halten der Beteiligungen in einer UG sein. Dies ist in der Praxis meist sinnlos.
Eine andere Möglichkeit ist das Halten in einer gewerblichen GbR. § 15 Abs. 3 EStG (Deutschland)
"(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht,"
Vereinfacht: Wenn z. B. eine GbR (also auch Eheleute) irgend welche gewerblichen Einkünfte haben, infizieren die alle übrigen Einkünfte. Dann sind alle gewerblich.
Ansonsten werden auch Gewinne aus Schneeballsysteme besteuert. Es kann also im Einzelfall passieren, dass die Finanzverwaltung nicht ausgeschüttete oder reinvestierte Gewinne versteuert und den Totalverlust der Einlage dem Privatvermögen zuordnet.
Die Behandlung von Erträgen und verloren Einlagen hängt von der Einkunftsart ab. Im gewerblichen Bereich ist beides steuerlich relevant. Die verlorene Einlage mindert den Gewinn.
Das Kapitalvermögen und die sonstigen Einkünften unterscheiden strikt zwischen dem Kapitalstamm (Einlage, Reinvests) und den -auch reinvestierten- Erträgen. Die sind grundsätzlich zugeflossen und steuerpflichtig, auch wenn hinterher das ganze Invest den Bach runter geht. Die Urteile zur Besteuerung von Schneeballsystemen bestätigen das.
HYIP sind ein gefährlicher Markt. Wie anderweitig häufig gesagt, bewegen sich viele Investments mindestens in grauen und ungeregelten Bereichen. Das gilt auch steuerlich. Ausdrückliche Aussagen zu HYIP und Steuer gibt es keine. Alle Folgerungen werden aus völlig allgemeinen Regelungen und den paar Urteilen zu Schneeballsystemen, Schenkkreisen und gewerblichen Spielen gezogen. Was dabei rauskommt, sieht man oben. Deshalb gibt es vor einer eindeutiger Rechtsprechung keine steuerliche Sicherheit.
Die allgemeinen Regelungen reichen aber zur grundsätzlichen Planung und Risikominimierung im Einzelfall.
Habt Spaß
die steuerliche Behandlung der Investments können nur die verallgemeinern, die sowieso nichts versteuern (wollen). Die haben es einfach. Aber nicht sicher. Ich bin da aber ohne Neid.
Alle übrigen müssen bei jeder einzelnen Anlage über die Einkunftsart entscheiden. Je nachdem, welche Tätigkeit die Investments (angeblich) ausüben, kann sich die unterscheiden. Es hängt vom Einzelfall ab.
Die Anlagen werden von einigen in einem Betriebsvermögen gehalten. Wenn das zulässig ist, haben wir Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es werden aber nicht alle Einkünfte dadurch zu gewerblichen Einkünften, dass man sie als solche erklärt. Die Einkunftsart hängt von der Tätigkeit ab und kann nicht durch willkürliche Erklärung geändert werden. Eine gewerbliche Tätigkeit bei "Beteiligungseinkünften" ist nicht gesichert. Entscheidend ist auch, ob und wie wie der Beteiligte am Markt auftritt. So führt z. B. auch ein umfangreicher Handel mit Wertpapieren nicht zwingend zur Gewerblichkeit. Für die Gewerblichkeit kann z. B. eine eigene Downline und werbender Auftritt am Markt sprechen.
Wichtig ist auch, ob der Beteiligte seine Beteiligung rechtzeitig und erkennbar dem Betriebsvermögen zugeordnet hat. An dieser Stelle zieht sich die Finanzverwaltung sofort auf die vom deutschen Fiskus aktualisierten "Grundsätze zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ." zurück. Wer unterjährig nur eine Zettelwirtschaft oder Tabellenkalkulation nutzt, könnte alle Angaben rückwirkend ändern. Die Verwaltung erkennt daher nur ein wirkliches Buchführungsprogramm an. Erfolgte die Zuordnungsentscheidung (Betriebsvermögen oder privat) nicht zeitnah, steht der Ausweis als Betriebsvermögen auf tönernen Füßen.
Eine Gestaltungsmöglichkeit kann das Halten der Beteiligungen in einer UG sein. Dies ist in der Praxis meist sinnlos.
Eine andere Möglichkeit ist das Halten in einer gewerblichen GbR. § 15 Abs. 3 EStG (Deutschland)
"(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht,"
Vereinfacht: Wenn z. B. eine GbR (also auch Eheleute) irgend welche gewerblichen Einkünfte haben, infizieren die alle übrigen Einkünfte. Dann sind alle gewerblich.
Ansonsten werden auch Gewinne aus Schneeballsysteme besteuert. Es kann also im Einzelfall passieren, dass die Finanzverwaltung nicht ausgeschüttete oder reinvestierte Gewinne versteuert und den Totalverlust der Einlage dem Privatvermögen zuordnet.
Die Behandlung von Erträgen und verloren Einlagen hängt von der Einkunftsart ab. Im gewerblichen Bereich ist beides steuerlich relevant. Die verlorene Einlage mindert den Gewinn.
Das Kapitalvermögen und die sonstigen Einkünften unterscheiden strikt zwischen dem Kapitalstamm (Einlage, Reinvests) und den -auch reinvestierten- Erträgen. Die sind grundsätzlich zugeflossen und steuerpflichtig, auch wenn hinterher das ganze Invest den Bach runter geht. Die Urteile zur Besteuerung von Schneeballsystemen bestätigen das.
HYIP sind ein gefährlicher Markt. Wie anderweitig häufig gesagt, bewegen sich viele Investments mindestens in grauen und ungeregelten Bereichen. Das gilt auch steuerlich. Ausdrückliche Aussagen zu HYIP und Steuer gibt es keine. Alle Folgerungen werden aus völlig allgemeinen Regelungen und den paar Urteilen zu Schneeballsystemen, Schenkkreisen und gewerblichen Spielen gezogen. Was dabei rauskommt, sieht man oben. Deshalb gibt es vor einer eindeutiger Rechtsprechung keine steuerliche Sicherheit.
Die allgemeinen Regelungen reichen aber zur grundsätzlichen Planung und Risikominimierung im Einzelfall.
Habt Spaß