09.09.2018, 17:16
(09.09.2018, 15:10)Smart schrieb: Verstehe ich das richtig - Es geht darum das man Verluste oder gar Totalausfälle aus privaten Darlehensforderungen sprich Kredit dem ich jemanden gebe aber auch eben sowas wie Schuldverschreibungen oder Anleihen absetzten kann und z.B mit Gewinnen aus Aktien verrechnen kann ?So könnte man das im günstigsten Fall interpretieren. Wie aber schon erwähnt, ist das kein Grundsatzurteil, so dass andere Gerichte auch anders urteilen könnten. Die Verrechnung wäre dann mit anderen "gleichartigen" Einnahmen möglich, wobei ich die Gleichartigkeit hier aus "sind alle Kapitalertragsteuerflichtig" abteilen würde.
(09.09.2018, 15:10)Smart schrieb: Geht das den bisher noch nicht ?Mit der Kapitalertragsteuer (25% + Soli + Kirchensteuer) hat man ja schon eine verminderte Steuerlast gegenüber dem persönlichen Steuersatz, der oftmals (meistens?) höher liegt. Dafür ist hier der Abzug von weiteren Kosten (außer dem Sparerfreibetrag) ausgeschlossen. Also z.B. auch keine Kontoführungsgebühren, Fachliteratur, Reisekosten, usw. Ein Verlust des ursprünglichen Kapitals wird dann im privaten Bereich (im Betriebsvermögen sieht das anders aus) als steuerlich unwirksamer privater Vermögensverlust angesehen. Das Gericht hat es hier nun aber anders beurteilt (was aus meiner persönlichen Sicht auch eher dem gesunden Menschenverstand entspricht)
(09.09.2018, 15:10)Smart schrieb: D.h wen sich das allg. durchsetzt könnte man auch ausgefallene Kredit im P2P Kreditbereich (bsp. Bondora) als Verlust bei den Kapitaleinkünften absetzten ?Ob sich das ganze auch auf P2P oder gar HYIPs übertragen läßt, bleibt abzuwarten. P2P wäre zumindest an dem Urpsrungfall recht dicht dran.