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Brief von einem Rechtsanwalt zu MT (Diskussion) - Hauptbeitrag

#40
Diskussion / Umfrage 
Hallo

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

Die Vorgeschichte:
Ich habe 2014 bei einem Programm Namens Marketing Terminal mitgemacht.
Dort habe ich mir um 100,00 Euro ein Paket gekauft.
Dieses Paket erwirtschaftet in einer bestimmten Zeit 40,00 Euro Gewinn.

Den gesamten Betrag von 140,00 Euro habe ich mir dann sofort auszahlen lassen,
so wie ich das immer mache.
Das Geld habe ich auch sofort direkt auf mein Konto bekommen.
Ich habe niemanden geworben, es ging mir nur um den Gewinn von 40,00 Euro
bei einem Einsatz von 100,00 Euro innerhalb von ca. 6 Monaten.
Ich habe auch keine weiteren Pakete gekauft.

Jetzt zur eigentlichen Sache
Heute habe ich einen Brief von einem Rechtsanwalt bekommen,
wo der gesamte Betrag von € 140,00 plus Zinsen von € 4,32
zurückgefordert wird. Diesen Betrag muss ich bis 22.02.2016
an die Rechtsanwaltskanzlei überweisen.

Meine Frage:
Ist hier im Forum jemand der weis, ob ich den gesamten Betrag zurückzahlen muss.

Ich habe für erste einen Einspruch gemacht.

Wenn das wirklich so ist, dass ich den gesamten Betrag zurückzahlen
muss, weil das Programm vom Richter als Schneeballsystem bezeichnet wird,
dann kann ich nur hoffen, dass es bei anderen Programmen nicht so wird.
Sonst müsste ich mir eine einiges an Kredit aufnehmen.

LG
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Brief von einem Rechtsanwalt zu MT (Diskussion) - Diskussion

#21
Hallo an alle. habe gestern auch den Brief des Insolvenzverwalters erhalten! Was kann ich unternehmen?
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#22
(21.01.2017, 21:03)misterx007 schrieb: Hallo an alle. habe gestern auch den Brief des Insolvenzverwalters erhalten! Was kann ich unternehmen?

Die Geschichte ist ja einige Zeit her, wundert mich das da noch was kommt.
Ich bin zwar kein Anwalt aber ich denke du wirst das geforderte Geld zurück zahlen müssen. Anderen ging es da wohl nicht anderster.
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#23
so sieht`s wirklich aus! Finde das ungerecht, aber wen interessiert das schon in diesem "Rechtsstaat"! Cry
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#24
Habe dazu schon hier meine Erfahrung und Meinung gepostet:
https://x-invest.net/forum/thread-brief-von-einem-rechtsanwalt-zu-mt?pid=32133#pid32133

So ein Brief schüchtert ein aber kostet auch Geld.
Wer in Insolvenz geht wird nicht Unmengen an Kosten
für einen Anwalt bezahlen. Man möchte an Geld kommen.

Ich habe auf solche Dinge nie reagiert
und bis jetzt beruhigte sich das immer.
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#25
Hallo AdminPeter. Danke für den Hinweis. da hast du wirklich GLÜCK GEHABT: Hier sieht es leider nicht so gut aus. Habe gerade folg. schlechte Info von einem Leidensgefährten erhalten. Der Insolvenzverwalter will das Geld, mind. 50 %! Für mich bedeutet das 5000 €! WAHNSINN! :-( Da kann man jetzt wohl wirklich nichts mehr machen, oder hast du noch eine Idee?!? :-(

Brief von seinem Anwalt an ihn von vorgestern:
In der oben bezeichneten Angelegenheit kommen wir zurück auf das Schreiben der Rechtsanwälte Flöther & Wissing vom 03.01.2017 und den darin unterbreiteten Vergleichsvorschlag.

In unserem Schreiben an Sie vom 11.01.2017 hatten wir mitgeteilt, dass wir das Vergleichsangebot für unzureichend erachten und einen Vergleich von ca. 1/3 anstreben.

Zwischenzeitlich sind allerdings Entwicklungen eingetreten, die für die von der Marketing Terminal GmbH geschädigten Anleger leider nachteilig sind. Hierüber und über ein ausführliches Gespräch mit dem bei der Kanzlei Flöther & Wissing zuständigen Rechtsanwalt, Herrn ., vom 19.01.2017 möchten wir Sie nachfolgend gerne informieren.
Wir waren bisher davon ausgegangen, dass das LG München I erhebliche Probleme bei der Schlüssigkeit der geltend gemachten Rückforderungsansprüche sieht, weil der Insolvenzverwalter bei der Bezifferung der Klageforderung den Betrag nicht nach „Scheingewinnen“ und „Rückzahlung der Einlage/Erwerbskosten“ unterscheiden hat. Diese Rechtsauffassung – die auf einschlägigen Entscheidungen des BGH („Phönix-Urteile“) basiert - hatte das LG München I
auch in einigen sog. „gerichtlichen
Hinweisen“ deutlich gemacht, die uns vorliegen. Aus diesen Gründen hatte der Insolvenzverwalter (bisher) auch immer nur 50% der außergerichtlich geforderten Summe eingeklagt.

Beim LG München I zeichnet sich nun aber leider eine Änderung der Rechtsauffassung ab, worauf auch Herr RA in unserem Gespräch hingewiesen hatte. Das Gericht geht mittlerweile davon aus, dass der Rückforderungsanspruch in voller Höhe begründet ist. Dese Rechtsauffassung hat das LG München I im Rahmen eines von uns geführten Verfahren, für das eine Verhandlung am 16.02.2017 angesetzt ist, in einem richterlichen Hinweis ausführlich dargestellt und zu einer Einigung mit dem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Wir sehen zur Zeit wenig Möglichkeiten, Argumente gegen diese Rechtauffassung vorzubringen. Auch das bisher von uns bemühte Argument der Entreicherung aufgrund der Reinvestition der ausbezahlten Beträge in neue Pakete dürfte kaum durchgreifen.

Ob das LG München I mit seiner Meinung letztlich Recht hat müsste wohl von der nächsten Instanz, dem OLG München, geklärt werden.

Gemäß den Angaben von Herrn RA . vertritt das AG München seit langem die gleiche Auffassung wie nun das LG München I. Uns sind aber bisher

Urteile des AG München nicht bekannt, da wir uns in allen vorn uns betreuten Verfahren mit dem Insolvenzverwalter gütlich geeinigt haben, das AG München also nicht zu entscheiden hatte. Auch vor dem AG München ist daher mit einem Klageerfolg des Insolvenzverwalters zu rechnen.

Trotz dieser für den Insolvenzverwalter sehr günstigen Entwicklung beim LG München I erklärte sich Herr RA aber nach ausführlicher Diskussion über die Sach- und Rechtslage mit uns letztlich bereit, für Mandaten der KKWV-Anwaltskanzlei sein bisheriges Vergleichsangebot von 65% des angefochtenen Betrages auf 50%, bei Kostenaufhebung, zu verbessern.

Der RA erklärte weiterhin, dass aufgrund dieser Entwicklung der Insolvenzverwalter zukünftig auch nicht mehr nur 50% des außergerichtlich geforderten Betrages eingeklagt würde sondern nunmehr immer den vollen Betrag. Insoweit würde man bei einer gütlichen Einigung im Klageverfahren auch keine größere Einsparung erreichen als bei dem nun angebotenen
verbesserten außergerichtlichen Vergleich.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass in Ihrem Falle eine gütliche außergerichtliche Einigung nur in Höhe von 50% des geforderten Betrages, also bei einem Betrag von € 934,15 möglich ist. Ein weiteres Entgegenkommen der Gegenseite kann nicht erwartet werden.

Ein weiterer Vorteil des Vergleiches wäre auch, dass die geltend gemachten Zinsen in Höhe von ca. € 110,00 eingespart würden, da der Vergleich nur auf den angefochtenen Betrag abstellt. Auch die Übernahme der gegnerischen RA-Kosten in Höhe von € 215,00 würde entfallen.

Insoweit würden wir den Abschluss eines Vergleiches für sinnvoll erachten.
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#26
Das hat System, da kommen die dann, wenn man schnell zahlt, mit Vergünstigungen. Das war in meinem Fall auch so (ein anderer Fall), aber ich konnte Nachweisen, das die Aufstellung falsch war. Hatte ich ja schon geschrieben Smile Dann wurde mir mitgeteilt, das man seiten des IV keine weiter Verfolgung meines Falles anstrabt. Für mich war das ein Zeichen, das ich keine weiteren Geschäfte in Deutschland mache.
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#27
(21.01.2017, 23:17)AdminPeter schrieb: So ein Brief schüchtert ein aber kostet auch Geld.
Wer in Insolvenz geht wird nicht Unmengen an Kosten
für einen Anwalt bezahlen. Man möchte an Geld kommen.

Hallo AdminPeter,
ich glaube, da verwechselst du was. 
Es geht ja hier um Briefe, die nach einer beim Insolvenzgericht erklärten Insolvenz vom Insolvenzverwalter geschrieben wurden. Das ist ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt. Und der hat per Gesetz den Auftrag, soviel Geld wie möglich für die Befriedigung der Gläubigeransprüche einzutreiben. 
Die insolvente Person/ Firma hat darauf keinerlei Einfluss mehr und kann auch nichts tun, um sich die Kosten für die Tätigkeit dieses Anwalts zu sparen. 

Die Rechtslage in D. ist so, wie von user acpromotion in Beitrag #10 beschrieben. (Habe damit Erfahrung.)

Ich fürchte, Aussitzen ist in so einem Fall keine wirklich gute Idee, schon gar nicht bei größeren Summen. Inwieweit der IV mit sich handeln lässt, hängt sicher ein bisschen von dessen konkreter Persönlichkeit ab, Spielräume gibt es da schon. 

Gruß und mach weiter mit diesem tollen Forum,
T.
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#28
Hallo an alle. Vielen Dank für die Antworten auf meinen Beitrag, Als juristischer Laie bez. Insolvenzrecht stelle ich mir die Frage, warum der IV Gelder von mir zurückfordern kann die ich immer wieder reinvestiert habe. Zum Schuß habe ich die letzten Auszahlungen aufgrund des Kaufs von 4 Paketen in Höhe von jeweils 1190 € im April/Mai wieder bei MT eingezahlt! Ich habe wirklich keien verdammten Cent Gewinn einbehalten, sondern ca. 100-150 € sogar draufgezahlt.Mit welchem Recht begründet der IV die Rückzahlungsforderungen an mich. Ich bin Oper eines Schneeballsystems geworden, ich habe Rückzahlungsforderungen gestellt, die sind aber vom IV abgelehnt worden. Was aknn ich jetzt am besten tun außer die Schnauze zu halten und zu ZAHLEN?!? :-( Ich bedanke mich schon jetzt für eure Hilffe und Ratschläge
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#29
Dann musst Du dem IV dieses ganau so darlegen, mit Kontoauszügen usw. alles stichhaltig. Dann kann er nichts machen und zieht seine Forderung zurück. Besser wäre es per Anwalt, wenn du noch eine Rechtschutzversicherung hast, dann noch besser. Bei der Rechtschutzversicherung muss man aber auch Kämpefen, damit die die Kosten übernehmen.
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#30
Hallo Leute.
Laut meinem Anwalt muss ich zahlen, mind. 50 %, wenn nicht sogar alles! Meine Reinvestitionen interessieren den IV nämlich nicht und werden daher auch nicht berücksichtigt, also nicht von den Foderungen des IV abgezogen :-(

Hier seine Antwort
Vielen Dank für Ihre Anfrage zu Marketing Terminal.Wir möchten Sie vorab kostenfrei wie folgt beantworten:

1. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter laut Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Rückforderung der ausbezahlten „Scheingewinne“. Das Problem hier ist, dass der Insolvenzverwalter nicht zwischen der Rückzahlung dieser Gewinne und dem aufgewendeten Kapital unterscheidet sondern den Gesamtbetrag zurückfordert.

2. Das zuständige LG München ist aber zwischenzeitlich leider zu der Auffassung gelangt, dass wohl ein Rückforderungsanspruch in voller Höhe besteht, weil es sich von Anfang an um ein Betrugssystem gehandelt hat und das Kapital nie zum Erwerb der Pakete verwendet wurde.

3. Natürlich können Sie den Einwand der Entreicherung erheben. Dieser dürfte aber wohl nur in ganz seltenen Ausnahmefällen durchgreifen. Die bloße Reinvestition in weitere Pakete dürfte hierfür u.E. nicht ausreichen.

4. Der Insolvenzverwalter ist außergerichtlich durchaus zu Vergleichen bereit. Wir haben für unsere Mandanten schon einige dieser Vergleiche abgeschlossen. Eine Reduzierung der Forderung um ca. 50% dürfte hier möglich sein.

Wir hoffen Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben. Gerne übernehmen wir in dieser Sache Ihre Vertretung.

Bei einem Streitwert von € 8.760,00 würden hier Kosten in Höhe von insgesamt € 1.500,00 anfallen (€ 750,00 für die allgemeine außergerichtliche Tätigkeit und € 750,00 im Falle eines Vergleichsabschlusses).

Mit freundlichen Grüßen


Ich kann mich somit von 6000-10.000 € verabschieden, da meine RV wohl für Kosten, die durch betrügerische Schneeballsysteme entstanden sind nicht aufkommen wird! :-(
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#31
Hallo misterx007

Ich habe das selbe durchgemacht, jedoch nur mit einem
kleinen Betrag und konnte mich ohne Rechtsanwalt auf einen
Vergleich einigen.

Du kannst gerne über eine PN Kontakt zu mir aufnehmen
und mir Deine Telefonnummer bekannt geben, dann rufe ich Dich zurück.

Ich kann Dir das hier nicht alles hineinschreiben, das ist zu umfangreich.

LG clerens
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#32
Hallo Clerens.

Vielen Dank für deine Antwort.
Sorry, ich kenn mich hier nicht so gut aus. Wie funktioniert das

"Über eine PN Kontakt zu dir aufnehmen?"

Emails kann ich dir leider nicht schicken, weil ich nicht den passenden Level dafür habe!

VG
misterx007
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#33
Hallo misterx007

Ich wollte Dir eine PN schicken, aber dein Postfach ist voll.
Ganz oben auf der linken Seite in Deinem Account findest Du PNs
Du musst einige löschen.
Ich versuche es später noch einmal.

LG clerens
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#34
(23.01.2017, 17:41)misterx007 schrieb: 1. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter laut Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Rückforderung der ausbezahlten „Scheingewinne“. Das Problem hier ist, dass der Insolvenzverwalter nicht zwischen der Rückzahlung dieser Gewinne und dem aufgewendeten Kapital unterscheidet sondern den Gesamtbetrag zurückfordert.
2. Das zuständige LG München ist aber zwischenzeitlich leider zu der Auffassung gelangt, dass wohl ein Rückforderungsanspruch in voller Höhe besteht, weil es sich von Anfang an um ein Betrugssystem gehandelt hat und das Kapital nie zum Erwerb der Pakete verwendet wurde.

Hallo "misterx",
in diesen beiden Abschnitten steckt das Problem.
Dass du die Gewinne zurückzahlen musst, ist längst höchstrichterliche Rechtssprechung und entspricht dem Insolvenzrecht.

Jedoch hat der BGH bisher (soweit mir bekannt) die ursprüngliche Kapitaleinlage gegengerechnet. Nun hat in diesem Fall hier scheinbar der IV ein Landgericht davon überzeugt, dies nicht zu tun. 
Ob das von den höheren Instanzen (OLG oder BGH) so bestätigt würde - wer weiß. Entspricht ja eigentlich nicht deren bisheriger Rechtssprechung. 

Aber: Die Kosten und Mühen für den Weg durch die Instanzen - und das auch noch mit unklarem Ausgang . Da würde am Ende vielleicht das Recht auf deiner Seite sein, aber ob du Geld gespart hättest? . Unwahrscheinlich.  Betrübt

Somit kannst du wohl deine Rückzahlungen nur über einen Vergleich senken. 50% hat dir ja dein RA avisiert (dies könnte er für dich aushandeln). Hoffen wir mal für dich, dass clerens dir via PN  einen besseren Tipp geben konnte. 

Viele Grüße,
ToJe

PS: Du kommst in ein höheres Level, wenn du dein Profil ein bisschen "aufmotzt". 
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#35
Hallo Clerens & ToJe. Vielen Dank für eure Nachrichten. Habe gerade mein PN vollständig geleert!
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#36
Hallo Clerens. Vielen Dank für deine PN. Aufgrund meines niedrigen Levels kann ich dir leider nicht direkt per PN darauf antworten.
Werde dich sehr gerne heute Abend anrufen.Da ich aber bis 17 h arbeiten muss und 1,5-2 h für den Heimweg mit der Bahn benötige kann ich mich erst ab ca. 19 h bei dir melden. Hoffe das ist ok?

Viele Grüße
Antworten Top
#37
(22.01.2017, 02:38)ToJe schrieb: Es geht ja hier um Briefe, die nach einer beim Insolvenzgericht erklärten Insolvenz vom Insolvenzverwalter geschrieben wurden. Das ist ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt.

Ja ist mir dann auch aufgefallen.

Ich erinnere mich nur immer an die Geschichte mit den Umkehrosmoseanlagen damals.
Das Network-Unternehmen ging in Insolvenz und wollte so noch Geld herbei schaffen.

Ich finde es vom Bauchgefühl her trotzdem irgendwo lächerlich
Geld zurückzufordern, welches einem durch ein Unternehmen
versprochen wurde. Rechtlich wäre das bestimmt anfechtbar,
dass dieses dafür gerade stehen muss und nicht man selber.

Wenn es unbedingt sein muss, würde ich an meiner Stelle
mal ein paar Briefe zurück schreiben oder mir gleich einen
Kostenberatuns-Hilfeschein holen und zum Anwalt gehen.

Die Frage wäre nämlich auch: Kriege ich umgekehrt mein Geld
vom Insolvenz-Verwalter zurück, wenn ich nicht im BEP bin? Grinsen

Wenn alle Gelder gleichmäßig wieder rückverteilt werden
und alles wieder rückgängig gemacht werden könnte,
ist das doch prima aber ich mag es sehr bezweifeln.

Man muss aber nicht auf mich hören.
Ich war bei sowas schon immer stur!

Viele Grüße
Peter
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#38
Peter du solltest auch noch auf dich hören, die anderen sollen auf dich hören, du hast Recht in gewisse Situationen soll man stur sein aber jeder wie er will, ich täte das anfechten
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#39
Anfechten wird äußerst schwierig und ist aussichtslos. Habe nächte Woche Termin beim Anwalt! :-(
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