25.01.2017, 14:32
Hey,
ich beschäftige mich in letzter Zeit sehr stark mit Thema und komme auf keine Antwort.
Ich möchte hier auch keine Grundsatzdiskussion anfangen, sondern nur eure Meinungen hören.
Laut UWG sind ja nur Schneeballsysteme und Pyramidensysteme verboten.
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 14: …die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem)
Die meisten oder eben alle online Ivestestmentprogramme bauen ja auf dem ponzischeme auf, das ist ja kein Geheimnis. Vom Ponzischeme ist im UWG aber keine Rede. Dort heißt es doch weiter, strafbar macht sich wer:
„…Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der erste Punkt ist ja schnell gelöst indem man eben auch andere Anreize schafft und nicht das werben von anderen Mitgliedern in den Vordergrund stellt. Doch geht es noch um die progressive Kundenwerbung:
as entscheidende Merkmal jedoch, das für die Illegalität des Systems sorgt, ist das Vorhandensein eines progressiven Elements: solange die Verkäufer nur einmalig eine Provision erhalten, nämlich dann, wenn sie unmittelbar einen neuen Verkäufer werben, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn sie allerdings bei Weiterverkäufen eines von ihnen geworbenen Verkäufers und auch bei dessen geworbenen Verkäufern stets mitverdienen, so stellt dies ein Verstoß gegen die Schwarze Klausel Nr. 14 sowie gegen § 16 Absatz 2 UWG dar. Entscheidend ist somit das progressive Element, d.h. die Weiterbeteiligung der ursprünglichen, auf höherer Ebene stehenden Verkäufer an den Geschäften ihrer Käufer in Form von Provisionen, denn gerade dies führt nach einer gewissen Zeit zum Zusammenbruch des Systems und daher zum finanziellen Schaden.
quelle:it-recht-kanzlei.de
und genau dieser Part trifft doch auf fast alles zu.sobald man Provisionen aus einer zweiten Ebene bekommt, ist das Geschäftsmodell nicht zulässig, oder interpretiere ich etwas falsch?
vielen Dank für eure Antworten.
ich beschäftige mich in letzter Zeit sehr stark mit Thema und komme auf keine Antwort.
Ich möchte hier auch keine Grundsatzdiskussion anfangen, sondern nur eure Meinungen hören.
Laut UWG sind ja nur Schneeballsysteme und Pyramidensysteme verboten.
Externer Inhalt (z.B. Newsletter, E-Mails, Seiteninhalte):
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 14: …die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem)
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„…Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
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as entscheidende Merkmal jedoch, das für die Illegalität des Systems sorgt, ist das Vorhandensein eines progressiven Elements: solange die Verkäufer nur einmalig eine Provision erhalten, nämlich dann, wenn sie unmittelbar einen neuen Verkäufer werben, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn sie allerdings bei Weiterverkäufen eines von ihnen geworbenen Verkäufers und auch bei dessen geworbenen Verkäufern stets mitverdienen, so stellt dies ein Verstoß gegen die Schwarze Klausel Nr. 14 sowie gegen § 16 Absatz 2 UWG dar. Entscheidend ist somit das progressive Element, d.h. die Weiterbeteiligung der ursprünglichen, auf höherer Ebene stehenden Verkäufer an den Geschäften ihrer Käufer in Form von Provisionen, denn gerade dies führt nach einer gewissen Zeit zum Zusammenbruch des Systems und daher zum finanziellen Schaden.
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vielen Dank für eure Antworten.