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Steuern beim Online Investieren in Programme (Diskussion) - Hauptbeitrag

Diskussion / Umfrage 

Nach dem Kommentar von Parabellum hier zu lesen: http://x-invest.net/forum/thread-ist-investieren-in-programme-illegal?pid=6712#pid6712
(10.08.2015, 21:41)parabellum schrieb: Was ich mich schon ewig gefragt habe:

Wie versteuert ihr solche Erträge aus diesen eigentlich "Illegalen" Programmen. Oder eher gefragt, wenn ich mir plötzlich 10k auf mein Kto. auszahlen lasse fällt die ja auch iwie auf. oder?
Was für möglichkeiten hat man zusätzlich um ans Bare zu kommen. Ich weis jetzt nicht ob ich diese Frage überhaupt stellen darf. Aber mich würde es brennend intressieren.

Ich würde mich freuen falls wir alle gemeinsam über das Thema Steuern und versteuern auch reden könnten.

Aus rechtlichen Gründen sage ich hier gleich: Gänsefüßchen  Dies dient nicht der Steuerberatung.  Gänsefüßchen  Es sind lediglich Tipps. Weil wir ich denke mal keinen Steuerberater unter uns haben der dies offiziell nach WpHG , HGB etc nicht darf. Falls doch ist er hier gern eingeladen.

Die ersten Frage ist also von Parabellum:

Wie versteuert Ihr eure HYIPs earnings?
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Steuern beim Online Investieren in Programme (Diskussion) - Diskussion

(16.07.2017, 02:58)redtohus schrieb: Denn es zählt auch der fiktive "Ertrag".!

Das kann man in welchem Steuergesetz nachlesen?
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Ich denke, es wird viel aneinander vorbeigeredet.

Grds. ist der Gewinn zu versteuern. Insoweit hat Charlie recht.

Wenn ich allerdings aufgrund nicht legaler Aktivitäten behaupte, es sei Gewinn (z.B. bei Geldwäsche oder Ponzies), werde ich daran gemessen.

Ab wann das nicht mehr gilt, habe ich keinen Erfahrungswert (z.B. dürfte es m.E. keine Steuerpflicht auslösen, wenn ich nur auf der Website xx% Gewinne verspreche, aber trotzdem alles nur als durchlaufenden Posten buche.)

Diese Problematik gilt in meinen Augen aber vordergründig nur für die Betreiber eines Systems.

Für die "Investoren" gilt nach wie vor Kapitalertrag, Gewerbe, sonstige Einkünfte. Hier muss man allerdings schauen, dass die tatsächliche Anlageform entscheidend ist und nicht die behauptete. Wenn z.B. wie bei Recyclix erkennbar ist, dass man selbst nach deren Vortrag nur einen ideellen Anteil bekommt und nicht wirklich eine Tonne Granulat, dann is es auch kein Gewerbebetrieb sondern eine Kapitalanlage. Wenn ich es nicht erkenne, muss ich es halt so versteuern, wie es beschrieben wird.

Eure Steuerberater werden überwiegend hierfür nicht fit sein. Daher sicherheitshalber in Anlage KAP oder SO (insbesondere bei Coins).
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Mal ne blöde Frage zum versteuern von Kryptowährungen bzw. Coins. wenn ich meine Coins jetzt in einem Programm vermehre und sie dann mit erfolgreichem gewinn irgendwann wiederhabe und sie aber dann nicht in Fiat geld umtausche sondern behalte, welchen wert soll ich dann versteuern wenn doch der kurs täglich anders ist


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(21.07.2017, 08:59)2Faze schrieb: Mal ne blöde Frage zum versteuern von Kryptowährungen bzw. Coins. wenn ich meine Coins jetzt in einem Programm vermehre und sie dann mit erfolgreichem gewinn irgendwann wiederhabe und sie aber dann nicht in Fiat geld umtausche sondern behalte, welchen wert soll ich dann versteuern wenn doch der kurs täglich anders ist

Immer zum aktuellen Tageskurs umrechnen.
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(21.07.2017, 09:02)Buffa schrieb:
(21.07.2017, 08:59)2Faze schrieb: Mal ne blöde Frage zum versteuern von Kryptowährungen bzw. Coins. wenn ich meine Coins jetzt in einem Programm vermehre und sie dann mit erfolgreichem gewinn irgendwann wiederhabe und sie aber dann nicht in Fiat geld umtausche sondern behalte, welchen wert soll ich dann versteuern wenn doch der kurs täglich anders ist

Immer zum aktuellen Tageskurs umrechnen.


Ach du liebe zeit. Dann muss man sich ja täglich exakt errechnen wieviel coins an gewinn dazugekommen sind und das dann täglich zum Tageskurs umrechnen. habe ich das richtig verstanden? Könnte bei gewissen Programmen wo die vergütung aus kapitalrückfluss+gewinn besteht kaum machbar sein oder


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(21.07.2017, 09:10)2Faze schrieb:
(21.07.2017, 09:02)Buffa schrieb:
(21.07.2017, 08:59)2Faze schrieb: Mal ne blöde Frage zum versteuern von Kryptowährungen bzw. Coins. wenn ich meine Coins jetzt in einem Programm vermehre und sie dann mit erfolgreichem gewinn irgendwann wiederhabe und sie aber dann nicht in Fiat geld umtausche sondern behalte, welchen wert soll ich dann versteuern wenn doch der kurs täglich anders ist

Immer zum aktuellen Tageskurs umrechnen.


Ach du liebe zeit. Dann muss man sich ja täglich exakt errechnen wieviel coins an gewinn dazugekommen sind und das dann täglich zum Tageskurs umrechnen. habe ich das richtig verstanden? Könnte bei gewissen Programmen wo die vergütung aus kapitalrückfluss+gewinn besteht kaum machbar sein oder

Die meisten Programme rechnen ja intern in Dollar. Da ist es etwas einfacher, denn für Dollar/Euro gibt es offizielle Umrechnungstabellen, die man für steuerliche Zwecke benutzen kann. Wenn man eine entsprechende Buchhaltungssoftware benutzt, kann diese auch oft mit Fremdwährungen korrekt umgehen. Mit BTC oder Altcoins dann eher nicht, hier ist einiges an manueller Arbeit angesagt. Oder wirf es dem Steuerberater auf den Tisch und beteilige ihn für diese "tolle" Arbeit fürstlich an Deinen Gewinnen Zwinkern

VG BUffa
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Doch, ist machbar. Wobei Darlehen und sonst. Invest zu unterscheiden ist.

Du verleihst z.B. 1 BTC und bekommst 0,12 BTC pro Tag zurück und nach einer Laufzeit von 10 Tagen ist Schluss.

Dann buchst Du die 0,1 BTC gewinnneutral in dein Anlage-/Umlaufvermögen und die 0,02 BTC sind steuerpflichtiger Zinsaufwand.

Die Kursgewinne von den 1 BTC sind, solange du den 1 BTC nicht verkaufst/investierst, gewinnneutral. Wenn Du ihn verkaufst musst Du den Gewinn versteuern. Nach 10 Jahren allerdings sind diese dann auch steuerfrei.
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Ja aber wenn ich mein täglichen gewinn zum tagesaktuellen kurs täglich umrechnen muss und das invest das ganze jahr läuft z.b dann könnte man sich da sonstwas zusammenrechnen . das kann und wird im leben doch keiner nachvollziehen. zumal der kurs vom btc z.b an einem Tag schon mal um ein dreistelligen Betrag schwanken kann. oder soll man den tagesaktuellen kurs den man genommen hat dokumentieren damit man seine buchhaltung belegen kann? Was meint ihr? Wirklich Soviel aufwand betreiben?


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Guten Morgen,

selber habe ich eher mit BTC zu tun. Mein Gewinn wird steuerlich aber erst mal in € gesehen, da das bei mir auch in € ausgewiesen wird. Wenn ich dann diese € auszahlen lasse, werden diese in BTC umgewechselt und auch so an mich "überwiesen". Dann habe ich also ein "Fremdwährungskonto" in BTC, mit als Gegenwert, das was ich in € auszahlen lies.
Wenn ich diese BTC dann auszahlen lassen will aufs Bankkonto, werden diese erst wieder in € gewechselt. Somit weiss man jetzt die Differenz zwischen den ursprünglichen und aktuellen €-Betrag. Diese Differenz, je ob positiv oder negativ, ist Ertrag oder Aufwendung aus Kursdifferenz. Danach gehts aufs Bankkonto, dort kommt in meinem Fall dann noch mal etwas weniger an, das sind dann Nebenkosten des Geldverkehrs.

Dies ist KEINE Steuerberatung, ich stelle nur da wie ich das handhabe.
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(23.07.2017, 07:13)MirandaR schrieb: Guten Morgen,

selber habe ich eher mit BTC zu tun. Mein Gewinn wird steuerlich aber erst mal in € gesehen, da das bei mir auch in € ausgewiesen wird. Wenn ich dann diese € auszahlen lasse, werden diese in BTC umgewechselt und auch so an mich "überwiesen". Dann habe ich also ein "Fremdwährungskonto" in BTC, mit als Gegenwert, das was ich in € auszahlen lies.
Wenn ich diese BTC dann auszahlen lassen will aufs Bankkonto, werden diese erst wieder in € gewechselt. Somit weiss man jetzt die Differenz zwischen den ursprünglichen und aktuellen €-Betrag. Diese Differenz, je ob positiv oder negativ, ist Ertrag oder Aufwendung aus Kursdifferenz. Danach gehts aufs Bankkonto, dort kommt in meinem Fall dann noch mal etwas weniger an, das sind dann Nebenkosten des Geldverkehrs.

Dies ist KEINE Steuerberatung, ich stelle nur da wie ich das handhabe.


Vielen Dank für deine Schilderung. Jedoch leuchtet mir nicht ganz ein inwiefern das jetzt mit meiner Frage zusammenhängt. du schreibst wenn du auszahlen lassen willst wird es so wie du beschreibst vollzogen. heisst das du betrachtest das ganze erst steuerlich wenn du auszahlen lässt? Meines Wissens nach wäre das total Falsch. Der Tag wo du deine Gewinne in dem Programm oder wo auch immer erhälst ist ausschlaggebend und zu diesem Tagesaktuellen Kurs musst du es umrechnen und auf diesen Betrag fällt dann die Steuer an. nur um das nochmal klarzustellen denn aus deinem Beitrag kann das durchaus anders verstanden werden.


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Wie mein Gewinn ERST mal steuerlich gesehen wird, habe ich ja im 2. Satz geschrieben. DANACH entsteht noch Ertrag oder Aufwendung für die Schwankungen, zzgl. Nebenkosten.

Du brauchst schon ein Zwischenschritt um den Anfangskurs zu wissen. Der OANDA Rechner wurde ja schon von jemandem hier empfohlen. Meines Wissens wird das auch vom FA akzeptiert, zumindest nutzen wir diesen auch in der Arbeit.
Um was für Summen handelt es sich, und machst du täglich Steuererklärung?
Bei Kleckerbeträge kann ich mir gut vorstellen: BTC-Stand am Monatsende umrechnen in € und das als Wert nehmen.
Zeige das mal so als Vorschlag bei deinem FA, die sind da auch verpflichtet Auskunft zu geben. Ich denke mal, die sind auch froh wenn das jemand auch für denen so aufbereitet, dass es möglichst einfach ist. Ansonsten mache die evtl. einen anderen Vorschlag.
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Es geht ja hier nicht darum ob 1 cent oder 1 mio. zu versteuern ist sondern der richtigkeithalber ums Prinzip. wenn man sich den Tag der Umrechnung beliebig auswählen würde so wie du schreibst z.b einfach am ende des monats dann ist das ganze doch für die Katze. entschuldigung. dann könnte man sich nämlich einen Tag aussuchen an dem der Kurs zum umrechnen am günstigsten für einen ist . ich glaube kaum das das im Sinne des Finanzamtes ist.


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hey, habe nur ein Vorschlag gemacht, verbunden damit, es beim FA nach zu fragen.
Habe auch nicht "irgendein" Tag geschrieben, sondern Monatsende.
HIER wirst du bestimmt keine definitive Antwort bekommen.
"Sorry" dass ich versucht habe eine Idee zu geben .
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(25.07.2017, 07:48)MirandaR schrieb: hey, habe nur ein Vorschlag gemacht, verbunden damit, es beim FA nach zu fragen.
Habe auch nicht "irgendein" Tag geschrieben, sondern Monatsende.
HIER wirst du bestimmt keine definitive Antwort bekommen.
"Sorry" dass ich versucht habe eine Idee zu geben .


Sorry wenn meine argumente zu forsch waren. das war absolut nicht meine Absicht. Ich freue mich natürlich über jede Idee oder anregung um dann darüber zu diskutieren. ich war übrigens schon mal beim FA. Da die anscheinend selber null ahnung davon haben, haben sie mich darum gebeten mich an renomierte große Steuerbüros in Großstädten zu wenden. aber das das auch erfolglos blieb war mir irgendwie schon vorher klar . natürlich wird es HIER keine abschliessende Lösung geben aber der erste Tipp von Buffa auf meine ursprüngliche Frage klingt einfach Logisch und ich denke so werde ich es auch machen . also sorry nochmal wenn mein ton für deinen Geschmack zu forsch war, da sollte ich dann in zukunft darauf achten das gegenüber anderen meine art zu schreiben falsch verstanden werden kann.


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Allen Österreichern hier im Forum, die sich Gedanken über das Thema machen und keinerlei Anhaltspunkt haben wie sie dabei vorgehen sollen, würde ich raten sich vielleicht mal folgende PDF anzuschauen.

https://bitcoin-austria.at/de/artikel/bitcoin-steuern-oesterreich/20170301_Bitcoin%20und%20Steuerrecht_Folien.pdf

Hier sind mehrere Fälle dargelegt und wie diese von der Steuerberaterin Natalie Enzinger versteuert werden würden. Das heißt nicht, dass hier alles genau so nachzumachen ist und es passt. Ich denke mir bloß, wenn sich jemand Sorgen wegen sowas macht, kann er je nach seinem Fall den passenden aus der PDF suchen und die Rechnung mit seinen Werten nachstellen und mit dem Ergebnis oder den Ergebnissen mal beim Finanzamt vorbeischauen oder dort nachfragen ob das so ordnungsgemäß ist. Immer die notwendigen Begründungen aus der PDF vielleicht notieren um beim Finanzamt nicht ratlos zu erscheinen. Ob nun alle Fälle damit abgedeckt sind weiß ich nicht, habe nicht die ganze PDF durchgelesen, aber das Thema hier im Forum gesehen und gedacht, dass es da sicherlich je nach Fall Präzedenzfälle geben wird und stieß auf diese Datei.

Wie wahr das nun ist muss jeder selber herausfinden und viele werden sich bestimmt schon gründlicher reingelesen haben in das Thema, aber für Neulinge dürfte das meiner Meinung nach eine gute Option sein um mal anzufangen.
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Aktuell mal ein kleiner Newsletter zum Thema:

Externer Inhalt (z.B. Newsletter, E-Mails, Seiteninhalte):
Änderungen bei der Besteuerung von Fondsanteilen

Ab dem 01.01.2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz.


Die Besteuerung auf Fondsebene

Durch die beschlossene Investmentsteuerreform erfolgt ab 2018 eine Angleichung von deutschen und ausländischen Publikumsfonds in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung. Bei nachfolgenden Erträgen wird direkt bei der Fondsgesellschaft 15% Körperschaftsteuer einbehalten: 

- Dividenden und Ausschüttungen inländischer Gesellschaften
 - Mieten aus inländischen Immobilien
 - Veräußerungserlöse aus inländischen Immobilien.

*Hinweis:  Bei Riester und Rürup-Verträgen ändert sich nichts bei der Besteuerung.


Die Teilfreistellung als Ausgleich

Um eine Doppelbesteuerung des Anlegers zu vermeiden, wird die sogenannte Teilfreistellung eingeführt. Sie wird bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der Vorabpauschale berücksichtigt. So profitiert der Anleger zum Beispiel bei einem Aktienfonds von einer Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent.

Die Einführung einer Vorabpauschale

Neu eingeführt wird die sog. Vorabpauschale (VAP). Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird folgendermaßen ermittelt: Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres x 70% des Basiszinses. Diese wird anteilig für jeden vollen Monat, den der Investmentfonds im Depot gehalten wird, ermittelt. Die VAP wird jährlich besteuert, erstmalig zum 02.01.2019. Bei Veräußerung wird die bereits versteuerte VAP in voller Höhe berücksichtigt. Die VAP ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils begrenzt und kann auch nicht negativ werden.


Die Abschaffung des bisherigen Bestandschutzes für alte Fondsanteile

Die Neuregelungen beziehen sich auch auf Fondsanteile, die der Anleger vor dem 1. Januar 2009 gekauft hat. Für diese galt bislang ein besonderer Bestandsschutz, den der Gesetzgeber nunmehr abschafft. Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen sämtliche private Einkünfte aus Kapitalvermögen der sogenannten Abgeltungssteuer. Diese sieht vor, dass eine Belastung mit 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer) erfolgt. Diese Regelung betrifft auch die Wertsteigerung, die ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen realisiert. Allerdings waren bislang alle Verkaufsgewinne aus Fondsanteilen, die ein Investor vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat, von dieser Vorschrift ausgenommen und dementsprechend in voller Höhe steuerfrei.


Künftig keine Steuerfreiheit mehr bei der Veräußerung von Altanteilen

Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 gekaufte Fondsanteile aufgehoben. Die bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Kursgewinne bleiben hingegen steuerfrei. Die laufenden Erträge der Fonds sind weiterhin steuerpflichtig.

Einmaliger Freibetrag

Es wird für Kursgewinne aus Altbeständen pro Sparer ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeräumt, der vom Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt wird.

Fazit:

- Fondsanteile gelten zum 01.01.2018 als neu angeschafft
- Einführung einer Vorabpauschale für die Versteuerung von Wertzuwächsen
- Persönlicher Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro als Ausgleich des Wegfalls des Bestandschutzes für Fondsanteile  aus einem Kauf vor dem 1. Januar 2009 über die Einkommensteuererklärung des Anlegers


Quelle
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Kurze frage hier nochmal. also ich nehme z.b mein bereits versteuertes geld und kaufe mir bitcoin. dann lege ich diese (also 100% ) gewinnbringend an und habe dann nehmen wir mal an am ende der laufzeit des invests nicht mehr nur noch 100% ( also das was ich anfangs investiert habe) sondern 120%. 20% gewinn also. was muss ich jetzt genau versteuern? Nur die 20% oder auch mein anfangsinvest (die 100%) ? Weil mein anfangsinvest hat ja mit der zeit durch kurssteigerung auch gewinn gemacht. zählt das dann so wie als ob ich es ein jahr gehalten habe? Denn ich habe es ja nicht verkauft sondern nur angelegt.


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(19.03.2017, 19:26)Roundup schrieb: Um einem Darlehensausfal bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geht es in einem anhängigen Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof:
Rechtsfrage: Ist der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers im Streitjahr 2012 als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen?
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&sid=e42bb0b47442ceda01fbb4b3005e3c38&nr=31519&pos=12&anz=28

(19.03.2017, 19:26)Roundup schrieb: Vor jedem Streit über eine erfolgte Steuerfestsetzung würde ich unter Hinweis auf das o. g. Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen. Klar, das schafft bei aktuellen Fragen keine Sicherheit.

Pressemitteilung Nr. 77/17 vom 20.12.2017

Externer Inhalt (z.B. Newsletter, E-Mails, Seiteninhalte):
Nr. 77 vom 20. Dezember 2017
 
Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Urteil vom 24.10.2017   VIII R 13/15
 
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 für den Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.
 
Im Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.
 
Die Revision hiergegen hatte Erfolg. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach seinem Urteil soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach dem Urteil des BFH wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die -ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen- unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.
 
Wie die Veräußerung ist nach dem Urteil des BFH auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Hierzu hat das FG in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.
 
Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.
 
Bundesfinanzhof
Pressestelle      Tel. (089) 9231-400
Pressereferent  Tel. (089) 9231-300


Urteil des VIII.  Senats vom 24.10.2017 - VIII R 13/15 -
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Hallo Bye/ Hi ab 2018 haben sich wieder einige Gesetze geändert, deshalb hier eine Zusammenfassung:
Einige dieser Inhalte betrifft nur Leute die auch bei der Consorsbank sind, die grundlegenden Dinge betreffen aber uns alle in Deutschland.


Externer Inhalt (z.B. Newsletter, E-Mails, Seiteninhalte):
Die Investmentsteuerreform 2018

Ab dem 01.01.2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Dadurch werden inländische und ausländische Fonds sowie ETFs künftig nach dem gleichen Schema besteuert.



Was bedeutet das konkret für Sie als Anleger?

Mit Inkrafttreten des neuen Reformgesetzes gelten alle Fondsbestände zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert und zum 01.01.2018 als neu angeschafft.



Fiktiv deshalb, weil kein tatsächlicher Verkauf mit Kontobelastung stattfindet. Die bis zum 31.12.2017 steuerlich relevanten Daten werden erst beim tatsächlichen Verkauf berücksichtigt.



Neue Einstandskurse und Wertentwicklung


Im Rahmen der fiktiven Veräußerung erhalten alle Fondsbestände in der Zeit von 01.01.2018 bis Mitte Februar 2018 neue Einstandskurse. Die Fondsgesellschaften ermitteln zum 31.12.2017 die relevanten Kurse. Sobald diese Einstandskurse in den Depots mit Fondsbeständen hinterlegt wurden, verändert sich deren Wertentwicklung. Die bis dahin aufgelaufenen Gewinne/Verluste werden im Hintergrund vermerkt, so dass beim tatsächlichen Verkauf die korrekte Besteuerungsgrundlage vorliegt.


Die ursprünglichen Einstandskurse und Ihre Wertentwicklung zum 31.12.2017 werden Ihnen spätestens im 1. Quartal 2018 im OnlineArchiv bereitgestellt.


Durch die Umstellung kann es bis Mitte Februar 2018 zu Verzögerungen bei der Abrechnung von Verkaufsorders kommen. Ihr Verkaufsauftrag wird regulär ausgeführt, jedoch später abgerechnet. Dadurch ist für Sie noch keine Gutschrift und Ausbuchung der Fondsanteile online ersichtlich. Über den Gegenwert Ihrer Fondsverkäufe können Sie im Rahmen von Neugeschäften verfügen. Externe Überweisungen des Verkaufserlöses sind ggf.nur telefonisch möglich. Die komplette Abrechnung kann erst erfolgen, sobald die Investmentpreise veröffentlicht werden. Auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung hat die Consorsbank keinerlei Einfluss.


Sie haben Fondsanteile vor dem 01.01.2009 erworben?

Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 gekaufte Fondsanteile aufgehoben. Die bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Kursgewinne bleiben hingegen steuerfrei. Die laufenden Erträge der Fonds sind weiterhin steuerpflichtig.

Es wird für ab 2018 erzielte Kursgewinne aus Altbeständen pro Sparer ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeräumt, der vom Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt wird.


Sie haben Fondsanteile nach dem 01.01.2009 erworben?

Beim tatsächlichen Verkauf Ihrer Anteile wird das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 steuerlich relevant. Dies wird zum aktuellen Veräußerungsergebnis ab 01.01.2018 bis zum Verkaufszeitpunkt hinzugerechnet.


Die Teilfreistellung? (§ 20 InvStG)

Da bereits auf Fondsebene Körperschaftssteuer einbehalten wird, erhält der Anleger als Ausgleich unter gewissen Voraussetzungen einen Teil der Erträge steuerfrei. Für bestimmte Fondskategorien gibt es dann eine Teilfreistellungsquote; diese ist in den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft geregelt. Diese Quote kommt bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der Vorabpauschale zum Tragen. Angerechnet wird diese vor der Berücksichtigung der Verrechnungstöpfe, des Freistellungsauftrages und dem Kapitalertragsteuer-Abzug.



Teilfreistellungsquoten:

Für Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) 15 %
Für Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil) 30 %
Für inländischen Immobilienfonds 60 %
Für ausländische Immobilienfonds 80 %

Es kann auch sein, dass die Teilfreistellungsquote 0 % ist (z. B. Geldmarktfonds).



Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG)

Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Gewinne auf Fondsebene und stellt die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung dar. Jeder Anleger soll so jährlich einen Mindestbetrag versteuern. Die Vorabpauschale wird am ersten Arbeitstag des nachfolgenden Kalenderjahres belastet. Erstmalig kommt diese am 01.01.2019 für das Jahr 2018 zum Tragen.


Die Vorabpauschale ersetzt die aktuell steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge und wird anteilig monatlich für jeden vollen Kalendermonat ab Kauf berechnet.


Die bereits gezahlte Vorabpauschale wird beim Verkauf berücksichtigt.


Die allgemeine Anwendung der Verlustverrechnung, Ihres Freistellungsauftrages bzw. Ihrer eingereichten NV-Bescheinigung ändern sich nicht.

Quelle : Consorsbank Investmentsteuergesetz


Was ändert sich sonst noch allgemein ?
Hier habe ich die wichtigsten Punkte Fett geschrieben, damit man sich gleich, das raussuchen kann, was für einen selbst zutrifft.

Wichtig alle Regelungen hier gelten für Menschen die in Deutschland wohnen

Externer Inhalt (z.B. Newsletter, E-Mails, Seiteninhalte):

Ende des Jahres wird der Fünfhundert-Euro-Schein abgeschafft

Fünfhunderter: Ab Ende 2018 sollen auf Beschluss der Europäischen Zentralbank keine 500-Euro-Noten mehr in Umlauf gebracht werden. Die übrigen Fünfhunderter bleiben aber auf unbegrenzte Zeit gültiges Zahlungsmittel. Um die wegfallenden Scheine zu ersetzen, druckt die Bundesbank schrittweise neue 100- und 200-Scheine. Ab Ende des Jahres werden keine 500-Euro-Noten mehr gedruckt.

Eine Sache fällt mir gerade noch ein, der Grundfreibetrag steigt auf nun 9000€. (für Ledige)


Für die Steuererklärung bleibt 2018 mehr Zeit


Steuererklärung I: Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege eingereicht werden, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen anfordern – bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids. So lange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden. Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 macht, hat bis zum 31. Juli 2019 Zeit dafür. Die um zwei Monate verlängerte Frist soll dauerhaft gelten.

Steuererklärung II: Kosten für beruflich genutzte Gegenstände können steuerlich geltend gemacht werden. Bisher gilt hier ein Betrag von 410 Euro als Grenze, erklärt der Bund der Steuerzahler. Teurere Gegenstände müssen jeweils über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Ab Januar 2018 können Gegenstände bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) direkt im Jahr des Kaufs beziehungsweise der Herstellung in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Überweisungen: Ab September 2018 sollen Überweisungen in die Eurozone innerhalb von zehn Sekunden möglich sein. Diese Echtzeitüberweisungen können an 365 Tagen im Jahr vorgenommen werden. Geldhäuser sind allerdings nicht verpflichtet, am neuen Instant-Payment-System teilzunehmen.

Wertpapiergeschäft: Ab dem 3. Januar 2018 sind Bankberater zu einer umfassenderen Dokumentation verpflichtet. Dazu gehört auch, dass Gespräche zu Wertpapiergeschäften, die per Telefon oder Internet geführt werden, aufgezeichnet werden müssen, erklärt der Bankenverband.

Kartenzahlung: Bei einem Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte haften Kunden ab Januar 2018 nur noch mit einem Betrag von 50 Euro, solange sie die Karte oder das Online-Konto nicht gesperrt haben. Derzeit liegt die Haftungsgrenze für entstandene Schäden noch bei 150 Euro, erklärt der Bankenverband. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Kunden weiterhin unbeschränkt. Hotels oder Autovermietungen reservieren bei der Buchung außerdem oft einen Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden. Ab kommendem Jahr muss der Karteninhaber dem vorher zustimmen.

Kreditkarte: Händler dürfen künftig keine gesonderten Gebühren mehr verlangen, wenn ihre Kunden mit Kreditkarte zahlen. Das wird durch die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie vorgegeben, die bis Mitte Januar in deutsches Recht umgesetzt sein muss, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.


1. Januar 2018: Das Kindergeld steigt um zwei Euro pro Kind
Kindergeld: Ab 2018 gelten kürzere Antragsfristen für rückwirkende Kindergeldanträge. Vom 1. Januar an können Eltern Kindergeld lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten, also höchstens bis Juli 2017, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Grund ist eine Gesetzesänderung, die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll. Ebenfalls zum 1. Januar steigt das Kindergeld an. Wie schon 2017 wird es um zwei Euro pro Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte sowie jedes weitere Kind 225 Euro im Monat.

Krankenkasse: Zum neuen Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenkasse angehoben. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern steigen sie von 4350 auf 4425 Euro. Das heißt: Für diese 75 mehr an Verdienst werden jetzt auch Krankenkassen-Beiträge erhoben. Beitragsfrei bleibt alles, was oberhalb von 4425 Euro liegt. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt dadurch auf 323,03 Euro im Monat an (nur Arbeitnehmeranteil, ohne Zusatzversicherung). Bisher waren es 317,55 Euro.


Mindestlohn: Bis zum 31. Dezember sind noch tarifvertragliche Abweichungen vom Mindestlohn erlaubt, etwa in der Landwirtschaft. Damit ist ab dem 1. Januar Schluss. Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn von aktuell 8,84 Euro liegen, sind dann nicht mehr zulässig.

Mutterschutz I: Ab dem neuen Jahr gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen. Sie können dann selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder weiter Pflichtseminare und Prüfungen absolvieren.

Mutterschutz II: Jeder Arbeitgeber muss bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze in seinem Betrieb daraufhin untersuchen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrlos arbeiten können. Bisher durften werdende und stillende Mütter an Sonntagen, Feiertagen und nachts generell nicht tätig sein. Das ändert sich jetzt, zumindest etwas: Nach der neuen Regelung sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr erlaubt. Beides geht allerdings nur, wenn beide Seiten, also insbesondere die Schwangere, zustimmen, der Arzt das erlaubt und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere außerdem nicht alleine arbeiten.

In Bayern sind ab 1. Januar 2018 Rauchmelder Pflicht

Rente: Der Durchschnittsrentner erhält nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern ab dem 1. Juli 43 Euro mehr. Die Renten sollen zu diesem Datum um 3,09 Prozent in Westdeutschland und 3,23 Prozent in Ostdeutschland steigen. Gleichzeitig sinkt der Beitragssatz für die gesetzliche Rente voraussichtlich leicht um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent. Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von 3500 Euro spart den Angaben zufolge monatlich 1,75 Euro.

Restschuldversicherung: Kredite werden oft zusammen mit einer Restschuldversicherung verkauft. Die Kosten für die Versicherung machen den Kredit aber oft teuer. Häufig entsteht zudem der Eindruck, dass der Kredit ohne diesen Abschluss gar nicht zu bekommen ist. Ab 2018 müssen Kunden deshalb darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss der Versicherung auch separat möglich ist. Darüber hinaus wird das Widerrufsrecht ausgeweitet: Eine Woche nach seiner Vertragsunterschrift muss der Kunde vom Versicherer erneut in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden.

Riester-Rente: Sparer bekommen mehr Förderung: Die Grundzulage bei der Riester-Rente steigt ab dem 1. Januar 2018 von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr, erklärt das Bundesfinanzministerium. Die Zulagen für Kinder bleiben gleich: Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhalten Sparer zusätzlich 300 Euro pro Jahr und Kind, für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr. Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch abzufinden – der Sparer bekommt in diesem Fall eine Einmalzahlung statt einer monatlichen Rente. Die Einmalzahlung ist im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen aber nun ermäßigt besteuert, erklärt das Bundesfinanzministerium.

Quelle

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Nochmal ergänzend.

Totalverlust
Wenn Kapitalanleger mit ihrem Geld baden gehen, können sie diesen Totalverlust jetzt wenigstens von der Steuer absetzen. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass man den Ausfall einer privaten Darlehensforderung beim Kapitalvermögen als Verlust geltend machen darf. Das gilt auch für Anleihen, Genussrechte, Schuldverschreibungen oder stille Beteiligungen. Die Verlustrechnung ist allerdings nur innerhalb der angegebenen Einkünfte aus Kapitalvermögen möglich.

Urteil des Bundesfinanzhofes : https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=35334
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