23.01.2017, 20:00
(23.01.2017, 17:41)misterx007 schrieb: 1. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter laut Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Rückforderung der ausbezahlten „Scheingewinne“. Das Problem hier ist, dass der Insolvenzverwalter nicht zwischen der Rückzahlung dieser Gewinne und dem aufgewendeten Kapital unterscheidet sondern den Gesamtbetrag zurückfordert.
2. Das zuständige LG München ist aber zwischenzeitlich leider zu der Auffassung gelangt, dass wohl ein Rückforderungsanspruch in voller Höhe besteht, weil es sich von Anfang an um ein Betrugssystem gehandelt hat und das Kapital nie zum Erwerb der Pakete verwendet wurde.
Hallo "misterx",
in diesen beiden Abschnitten steckt das Problem.
Dass du die Gewinne zurückzahlen musst, ist längst höchstrichterliche Rechtssprechung und entspricht dem Insolvenzrecht.
Jedoch hat der BGH bisher (soweit mir bekannt) die ursprüngliche Kapitaleinlage gegengerechnet. Nun hat in diesem Fall hier scheinbar der IV ein Landgericht davon überzeugt, dies nicht zu tun.
Ob das von den höheren Instanzen (OLG oder BGH) so bestätigt würde - wer weiß. Entspricht ja eigentlich nicht deren bisheriger Rechtssprechung.
Aber: Die Kosten und Mühen für den Weg durch die Instanzen - und das auch noch mit unklarem Ausgang . Da würde am Ende vielleicht das Recht auf deiner Seite sein, aber ob du Geld gespart hättest? . Unwahrscheinlich.
Somit kannst du wohl deine Rückzahlungen nur über einen Vergleich senken. 50% hat dir ja dein RA avisiert (dies könnte er für dich aushandeln). Hoffen wir mal für dich, dass clerens dir via PN einen besseren Tipp geben konnte.
Viele Grüße,
ToJe
PS: Du kommst in ein höheres Level, wenn du dein Profil ein bisschen "aufmotzt".