05.12.2022, 00:28
Hi Lilalarsi,
danke für deine Antwort!
Ich habe mir mal die AGB über diese Seite angeschaut: https://bisonapp.com/dokumente/agb/
Da finde ich nur in der letzten Version der Bison-AGB folgenden Auszug:
der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach dem erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absatz 2 und 3 BGB) entbehrlich. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch uns bist du nicht berechtigt, dich erneut für das
BISON-Onlineangebot nach Maßgabe von Ziffer 3.1 zu registrieren.
Quelle: https://bisonapp.com/wp-content/uploads/2022/05/2022-05-25_BISON_blocknox_AGB_v7.pdf
Darf ich hierzu einmal fragen, wie genau diese Transaktionen aussahen? Waren das sehr viele und oft hin und her? Vermutlich hast du recht und das hat denen aufgestoßen - warum auch immer, das sollte man ja eigentlich schon noch erfahren dürfen, aber so ist das eben leider oft bei diesen Anbietern.
danke für deine Antwort!
(04.12.2022, 23:20)Lilalarsi schrieb: Es wurde immer nur auf den Paragraph 8.4 in den AGBs hingewiesen
Ich habe mir mal die AGB über diese Seite angeschaut: https://bisonapp.com/dokumente/agb/
Da finde ich nur in der letzten Version der Bison-AGB folgenden Auszug:
Externer Inhalt (z.B. Newsletter, E-Mails, Seiteninhalte):
8.4 Wir haben auch das Recht, das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch unter angemessener Berücksichtigung deiner berechtigten Belange für uns unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch bei einer zweckwidrigen Nutzung vor. Bestehtder wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach dem erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absatz 2 und 3 BGB) entbehrlich. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch uns bist du nicht berechtigt, dich erneut für das
BISON-Onlineangebot nach Maßgabe von Ziffer 3.1 zu registrieren.
Quelle: https://bisonapp.com/wp-content/uploads/2022/05/2022-05-25_BISON_blocknox_AGB_v7.pdf
(21.11.2022, 18:23)Lilalarsi schrieb: Meine Vermutung ist das die jetzt meine Aktivitäten prüfen, weil ich die letzten Monate ein paar Satoshi hin und her geschickt habe. Zuletzt eben von freebitco.in am 16.11. eine Auszahlung beantragt die eigentlich spätestens am 18.11. bei Bison verfügbar sein sollte. Es war auch schon in den Aktivitäten sichtbar als "Vorgemerkte" Transaktion. Wie gesagt seitdem konnte ich mich nicht mehr einloggen.
Darf ich hierzu einmal fragen, wie genau diese Transaktionen aussahen? Waren das sehr viele und oft hin und her? Vermutlich hast du recht und das hat denen aufgestoßen - warum auch immer, das sollte man ja eigentlich schon noch erfahren dürfen, aber so ist das eben leider oft bei diesen Anbietern.