11.01.2017, 09:02
(10.01.2017, 13:26)Buffa schrieb: Es gibt durchaus auch die Meinung, dass die Erträge schon als zugeflossen und damit steuerlich relevant gelten, sobald diese theoretisch AUSZAHLBAR WÄREN.
Hier also bitte IMMER den Steuerberater konsultieren. Er hat bei einer Fehlberatung im Zweifel auch noch eine Haftpflicht im Rücken.
Das ist keine Meiniung sondern die durch umfangreiche, höchstrichterliche Rechtsprechung abgesicherte, zutreffende Auslegung des § 11 Einkommensteuergesetz (Vereinnahmung und Verausgabung).
Letztlich ist eine Reinvestition faktisch nur eine Verkürzung der Zahlungswege - Abbuchung aus dem Account statt auszahlen und wieder einzahlen.