26.03.2017, 20:02
Hallo @Metalcore,
die Einkunftsart wären dann "Einkünfte aus Kapitalvermögen".
Hierzu sagt § 20 Abs. 9 EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
"Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag);
der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen."
Ich hoffe, der nicht werbliche Link ist erlaubt, sonst @admin bitte löschen.
Den Ansatz des Invests bzw. Re-Invests als Werbungskosten ist, aber vom Gesetz nicht sicher herleitbar.
Mit Beratern ist das aber ähnlich, wie mit Handwerkern. Jeder ist der Größte und hat Recht;
Viel Erfolg
die Einkunftsart wären dann "Einkünfte aus Kapitalvermögen".
Hierzu sagt § 20 Abs. 9 EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
"Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag);
der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen."
Ich hoffe, der nicht werbliche Link ist erlaubt, sonst @admin bitte löschen.
Den Ansatz des Invests bzw. Re-Invests als Werbungskosten ist, aber vom Gesetz nicht sicher herleitbar.
Mit Beratern ist das aber ähnlich, wie mit Handwerkern. Jeder ist der Größte und hat Recht;
Viel Erfolg