11.04.2017, 08:31
Zitat:Mit Bescheid vom 5. April 2017 verfügte sie außerdem an die IMS International Marketing Services GmbH gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen
Das ist eher "den Sack schlagen, aber den Esel meinen".
Die IMS ist nicht OC Ltd., die Geschäftstätigkeit ist auch nicht der Handel mit OC. Es geht primär darum, dass IMS als Dritte zwischen den Anlegern und OC als Finanzdienstleister agiert hat. Dies ist in Deutschland nur mit Erlaubnis zulässig.
Daher kann ich die Untersagungsverfügung nachvollziehen. Der Verfasser der Verfügung macht auch wenig Hehl daraus, dass er OC als unseriös ansieht, aber einen Regelungsgehalt über OC enthält die Verfügung m.E. nicht.
Zitat:Insgesamt hat die IMS International Marketing Services GmbH aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen.Das ist echt bitter. Ich verstehe nicht, weshalb bei einem solchen Volumen der Staat nicht intensiver und schneller da drauf schaut?
Zitat:Die Verfügungen sind noch nicht bestandskräftig.Heißt nur, dass hiergegen noch ein Widerspruch/Klage zulässig ist. Inhaltlich dürfte die Verfügung zutreffend sein. Ein Widerspruch würde auch kurzfristig nicht viel ändern, die Geschäftstätigkeit ist mit sofortiger Wirkung untersagt.