12.04.2017, 09:59
(12.04.2017, 09:51)patrice schrieb: Der artikel ist doch nur doofes anwaltsgelaber ohne hand und fuss.
Der Anwalt bezieht sich auf die Aussage der BAFIN.
Diese kann man nun wirklich nicht als "Gelaber" abtun.
Offensichtlich folgt die BAFIN nicht der Behauptung, dass man ja nur Schulungspakete verkauft. Sonst wären die Transaktionen nicht als "Finanztransfergeschäfte" und damit Zahlungsdienste definiert worden.
"Zahlungsdienste sind.
die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft)." §1 ZAG