27.03.2017, 19:18
(26.03.2017, 18:25)imperator schrieb: Hakt euer Geld ab. Fertig.
Damit wirst Du völlig recht haben.
(26.03.2017, 18:25)imperator schrieb: Sobald die Insolvenz angemeldet WURDE, wird vom Gericht ein - vorläufiger - Insolvenzverwalter bestimmt.
Dies ist soweit eine gängige Hera̱ngehensweise vom Insolvenzgericht aber nicht zwingend notwendig/vorgeschrieben.
Siehe § 21 InsO
(26.03.2017, 18:25)imperator schrieb: 1) WURDE: Wurde es? Fraglich ist, ob über die myboniup AG eine Insolvenzanmeldung erfolgt ist.
Garantiert nicht …. denn es gibt keine solche Aktiengesellschaft.
Welche Informationen sind im Internet unter https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ zu finden?
Unter dieser Internetadresse sind ausschließlich öffentliche Bekanntmachungen aus Insolvenzverfahren zu finden, insbesondere:
• die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht,
• die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse,
• der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
• die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
• Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses,
• Terminbestimmungen,
• Ankündigung der Restschuldbefreiung,
• Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
… somit ist nicht zu ersehen ob ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder auch nicht.
(26.03.2017, 18:25)imperator schrieb: Ich gehe davon aus, dass bis dato keine Insolvenzanmeldung erfolgt ist.
Also jetzt mal ehrlich.
Zu glauben dass sich
- zwei Vorrstände
- die Aufsichtsräte (mind. 3 Personen)
- die Aktionäre
- die Aufsichtsräte (mind. 3 Personen)
- die Aktionäre
und auch
- die Finanzbeamten (Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer/Unsatzsteuer)
- die Mitarbeiter von Krankenkassen (Sozialversicherungspflicht Angestellte / Krankenversicherungspflicht Vorstand)
- die Mitarbeiter von Krankenkassen (Sozialversicherungspflicht Angestellte / Krankenversicherungspflicht Vorstand)
diese Personen unbeeindruckt von ihren Verpflichtungen bewegen und (nicht) handeln, und somit gegen sie der § 15a InsO Abs. 4 in Anwendung gebracht werden kann, ist absurd.