06.07.2017, 16:55
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2017-07-05
boniup media AG, Hamburg, 67b IN 23/17, Registergericht Hamburg, HRB 136260
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 23/17
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136260 eingetragenen boniup media AG, ehemals: Eifflerstraße 43, 22769 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Kai Eskelsen
Geschäftszweig: Vermittlung v. Werbung u. Nachlässen aller Art (Gutscheine, Bonuskarten, Sonderaktionen u.a.) pp.
ist am 04.07.2017, um 14:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Im Übrigen gilt der Beschluss vom 15.05.2017 fort.
67b IN 23/17
Amtsgericht Hamburg, 04.07.2017
2017-07-05
boniup media AG, Hamburg, 67b IN 23/17, Registergericht Hamburg, HRB 136260
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 23/17
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136260 eingetragenen boniup media AG, ehemals: Eifflerstraße 43, 22769 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Kai Eskelsen
Geschäftszweig: Vermittlung v. Werbung u. Nachlässen aller Art (Gutscheine, Bonuskarten, Sonderaktionen u.a.) pp.
ist am 04.07.2017, um 14:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Im Übrigen gilt der Beschluss vom 15.05.2017 fort.
67b IN 23/17
Amtsgericht Hamburg, 04.07.2017