11.04.2016, 15:32
Das mit den 10 Jahren ist irgendwann wieder revidiert worden, zumindest in Bayern, siehe unten.
Gruß, inwestor
Verlängerung der Spekulationsfrist bei Einkunftserzielung
Die Spekulationsfrist steigt von einem Jahr auf 10 Jahre, wenn Sie mit den genannten Gütern zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt haben (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Es handelt sich dabei insbesondere um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, etwa Einkünfte aus der gelegentlichen Vermietung eines privaten Pkw. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung die Fristverlängerung der Vermeidung von Steuersparmodellen dienen, doch fallen nach dem Gesetzeswortlaut auch Verkäufe von Gegenständen des täglichen Gebrauchs darunter.
Sie verkaufen Ihre Beteiligung an einem geschlossenen Containerfonds, der Schiffscontainer vermietet hat (Steuersparmodell).
Sie verkaufen Ihr Wohnmobil, das Sie zuvor gelegentlich gegen Entgelt vermietet haben.
Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben greift diese Fristverlängerung nicht. In diesen Fällen bleibt es bei der Frist von einem Jahr (LfSt Bayern 12.3.2013 , Az. S 2256.1.1-6/4 St 32).
Gruß, inwestor
Verlängerung der Spekulationsfrist bei Einkunftserzielung
Die Spekulationsfrist steigt von einem Jahr auf 10 Jahre, wenn Sie mit den genannten Gütern zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt haben (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Es handelt sich dabei insbesondere um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, etwa Einkünfte aus der gelegentlichen Vermietung eines privaten Pkw. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung die Fristverlängerung der Vermeidung von Steuersparmodellen dienen, doch fallen nach dem Gesetzeswortlaut auch Verkäufe von Gegenständen des täglichen Gebrauchs darunter.
Sie verkaufen Ihre Beteiligung an einem geschlossenen Containerfonds, der Schiffscontainer vermietet hat (Steuersparmodell).
Sie verkaufen Ihr Wohnmobil, das Sie zuvor gelegentlich gegen Entgelt vermietet haben.
Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben greift diese Fristverlängerung nicht. In diesen Fällen bleibt es bei der Frist von einem Jahr (LfSt Bayern 12.3.2013 , Az. S 2256.1.1-6/4 St 32).