28.11.2018, 20:35
(28.11.2018, 20:04)MirandaR schrieb: Habe ich richtig verstanden, dass es ein ganz wichtiger Punkt ist was Genehmigungen etc. angeht, ob es nur um eigene Angebote geht?
Es geht nicht um eigene Angebote, sondern um ein eng begrenztes Angebot. Die Zielrichtung der EU-Richtlinie ist die Geldwäschebekämpfung via Amazongutscheinen oder ähnlichem. Aufgrund des breitgefächerten Angebots von Amazon wurden diese "wie Geld" akzeptiert und Carder, Phisher oder andere Subjekte haben das zum Auscashen genutzt. Um damit in einem sinnvollen Stil Geldwäsche zu betreiben, ist aber schwer.
Allerdings wollte der Gesetzgeber jetzt nicht jede Tankstelle oder jeden REWE-, Saturn-, media-Markt zu einem erlaubnispflichtigen Zahlungsdienstanbieter machen. Bei der Tankstelle gibt es markeneinheitliche Tankkarten die bundesweit bei juristisch selbständigen Tankstellen für eine Vielzahl von Produkten eingesetzt werden können. Ähnlich ist es bei den Märkten. Hier wird zentral bei der "Konzernmutter" das Gutscheinsystem implementiert, aber die Standorte sind oft juristisch Selbständige Franchisenehmer.
Daher die Formulierung "sehr begrenztes Angebot".in § 2 I Nr. 10 b ZAG.
So wie das T1WP vorgestellt wurde, greift aber keine Ausnahmereglung des ZAG. Daher können die Beteiligten alleine aus dem Tatbestand schon strafrechtlich verfolgt werden.
Ungeachtet dessen bleibt natürlich noch der Vorwurf eines Pyramidenspiels bzw. Betrug. Den auch eine Behauptung ins Blaue hinein, die Gutscheine könnten eingelöst werden, stellt einen Betrugsversuch dar. Man kann im Nachhinein durchaus das Geschäftsmodell auf Validität prüfen. Und wenn da jetzt schon erkennbar ist, dass von 100 Pkt. rund 60 EUR in der Struktur hängen bleiben, ist klar, dass es schwierig wird, Unternehmen zu finden, die ihr Produkt mit 60% Rabatt einlösen.